Im Zuge der bereits erfolgten Sanierungsarbeiten an der Hauptstraße hat sich eine Problematik bei der Entwässerung privater Grundstücke offenbart. Niederschlagswasser läuft in großen Mengen von privaten auf öffentliche Flurstücke.
Dadurch kann die Gemeinde Tutzing in den betroffenen Bereichen weder einen ausreichenden Hochwasserschutz aller Grundstücke noch die notwendige Verkehrssicherheit auf der Hauptstraße gewährleisten.
Das bisherige Verhalten – genauer gesagt die Entwässerungssituation der privaten Anlieger – wurde bisher von der Gemeinde geduldet, befindet sich rechtlich allerdings mindestens in einer kritischen Grauzone.
Der Gemeinde Tutzing ist es ein Anliegen, diese rechtliche Grauzone im Zuge der fortschreitenden Hauptstraßensanierung gemeinsam mit den Anwohnern im Dialog zu bereinigen.
Die angespannte Hochwassersituation am ersten Juniwochenende hat die Dringlichkeit einer Verbesserung der Entwässerungssituation nochmal deutlich vor Augen geführt. An dieser Stelle soll ausdrücklich auf Paragraph 5 des Wasserhaushaltsgesetzes verwiesen werden, der festschreibt:
„Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.“
Die Gemeinde ruft dementsprechend ausdrücklich alle Bürgerinnen und Bürger im gesamten Gemeindegebiet auf, individuell ihren größtmöglichen Beitrag zum Wohle der Allgemeinheit zu leisten.
Diesem Aufruf wird mit einer neuen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Gemeinde Tutzing (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) nachdrücklich Ausdruck verliehen. Die Verordnung ist in der Gemeinderatssitzung vom 25.07.2024 einstimmig verabschiedet worden.
Bezüglich einer Umsetzung solcher Maßnahmen ist eine öffentlich-rechtliche Ermächtigung der Gemeinde nicht ersichtlich. Anders ausgedrückt: Die Gemeinde kann niemanden zwingen, diese Direktmaßnahmen und Regeln zu befolgen. In diesem Fall wäre ein Tätigwerden des Abwasserverbands gegenüber den Eigentümern erforderlich.
Um einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen privaten Grundstückseigentümern und Abwasserverband zuvorzukommen, bittet die Gemeinde – auch im Namen des Abwasserverbandes – deswegen die Anlieger um ihre Kooperation bei der Lösung der Problematik.
Grundsätzlich appelliert die Gemeinde an alle Bürgerinnen und Bürger, zu überprüfen, ob alle möglichen Direktmaßnahmen und die Befolgung des § 5 WHG, sowie der neuen Verordnung ausreichend umgesetzt und befolgt werden.
Außerdem wird sich die Gemeinde mit privaten Anliegern in besonders kritischen Bereichen der Hauptstraße zeitnah schriftlich austauschen.
Auf folgende konkrete Maßnahmen und Pflichten möchte die Gemeinde an dieser Stelle hinweisen und erinnern:
- Das Einhalten der Räum- und Streupflicht (Winterdienst)
- Die Reinhaltung von Flächen wie Gehweg, Grünstreifen und einem Teil der Straße unter Berücksichtigung des Lichtraumprofils (s. Bild in der Anlage)
- Die regelmäßige Überprüfung und Säuberung der grundstücksnahen Sinkkästen (Gullys)
- Entwässerungsplan erstellen oder überprüfen
Vereinfacht gesagt, die Gemeinde ruft Anlieger zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen auf: Streuen, Schneeschippen, Hecken schneiden und zur Not auch mal einen Gully vom Laub befreien.
Selbstverständlich ist sie bei Fragen und Unsicherheiten jederzeit ansprechbar und auskunftsbereit. Das Ziel ist es, gemeinsam mit den Anwohnern die derzeitige Situation zu überprüfen und zu lösen und Tutzing damit sicher und lebenswert für alle zu gestalten und zu erhalten.
Gemeinde Tutzing
Leitung Amt 4 Liegenschaften
Daniel Grunwald
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